initiating
AI
excellence
Präambel
Die Mitglieder des Vereins Hub4000 beabsichtigen in unterschiedlichen Gruppen in Kooperationsprojekten zusammen zu arbeiten.
Ziel der Projekte ist die gemeinsame Entwicklung, Durchführung und Umsetzung von Transferleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz und verwandter technologischer Anwendungsfelder.
Basis der Zusammenarbeit sind allgemeine Teilnahmebedingungen. Spezielle, darüber hinaus gehende projektspezifische Vereinbarungen werden je Projekt in einem Konsortialvertrag geregelt.
Der Verein Hub4000 steht in enger Abstimmung mit dem „KI-Board“ des Landes Oberösterreich und ist die zentrale Anlaufstelle (KI-Center OÖ.) in Oberösterreich für den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich „Künstliche Intelligenz“ in die oberösterreichische Wirtschaft. Das Land Oberösterreich unterstützt die Maßnahmen des Verein Hub4000 und in der Projektförderung sind Landesmittel des Landes Oberösterreich enthalten.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Teilnahmebedingungen ist die grundsätzliche Regelung der Zusammenarbeit der Kooperationspartner im Rahmen von Projekten.
(2) Zwischen dem Hub4000 und den Forschungspartnern wird zusätzlich ein Konsortialvertrag abgeschlossen, der über diese allgemeinen Teilnahmebedingungen hinaus gehende projektspezifische Vereinbarungen regelt. Projektpartner, die in einem Projekt Geldleistungen und/oder geldwerte Sachleistungen einbringen, sind ebenfalls Vertragspartner im Konsortialvertrag. Mit Vereinsmitgliedern, deren Projektbeitrag auf den eigenen Personaleinsatz („Inkind-Personalleistung“) beschränkt ist, werden keine gesonderten Vereinbarungen abgeschlossen.
(3) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zu einer kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
§ 2 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Bereits vor Projektbeginn bestehende Rechte, Unterlagen, Technologien, Daten, Methoden und Kenntnisse verbleiben im Eigentum des jeweils einbringenden Projektpartners.
(2) Projektergebnisse, die im Rahmen des Projekts entstehen, dürfen unter Berücksichtigung und nach Maßgabe der Bestimmung des § 106 Universitätsgesetz (UG) idgF von allen Projektpartnern dauerhaft genutzt werden.
(3) Die Projektpartner räumen sich, wenn und insoweit § 106 UG dem nicht entgegensteht, gegenseitig ein zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den im Projekt entstehenden Ergebnissen ein. Projektpartner, die dem UG unterliegen, verpflichten sich, von ihrem Recht nach § 106 Abs 3 UG im Sinne des gemeinsamen Projekts Gebrauch zu machen.
(4) Die Nutzung umfasst insbesondere:
- interne Nutzung,
- wissenschaftliche Nutzung,
- wirtschaftliche und kommerzielle Nutzung,
- Weiterentwicklung und Bearbeitung.
(5) Eine Übertragung von Rechten an Dritte (Nicht-Projektpartner) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Projektpartner.
§ 3 Veröffentlichungen
(1) Veröffentlichungen, Präsentationen oder sonstige öffentliche Darstellungen von Projektergebnissen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Projektpartner.
(2) Die Zustimmung darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden, insbesondere zum Schutz vertraulicher Informationen, geistigen Eigentums oder wirtschaftlicher Interessen.
(3) Veröffentlichungen sollen die Beiträge der jeweiligen Projektpartner angemessen berücksichtigen. Die maßgeblichen urheberrechtlichen Bestimmungen (etwa betreffend die Urheber*innennennung) sind einzuhalten.
(4) Der Hub4000 erstellt in Abstimmung mit den Projektpartnern Leitfäden und Broschüren für die Mitglieder über die Projektergebnisse sowie Publikationen, die allen oberösterreichischen Unternehmen zugänglich gemacht werden.
§ 4 Haftung
(1) Die Projektpartner haften einander ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(3) Jeder Projektpartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Datenschutz und KI-Nutzung
(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet werden.
(3) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Projekts Methoden, Systeme und Modelle der Künstlichen Intelligenz einzusetzen, sofern sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
(4) Jedes Vereinsmitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass von ihm eingesetzte Daten, Systeme und Werkzeuge rechtmäßig verwendet werden.